Legal Update: Deaktivierung Airbagsystem

Bei den folgenden Ausführungen handelt es sich um einen Erfahrungsbericht. Ich habe keinen Anspruch auf Vollständigkeit und zudem könnten die Vorschriften von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausfallen.

Das Thema ‚Deaktivierung des Airbagsystems‘ hat mich nun einige Zeit beschäftig und auf Umwegen habe ich eine Lösung gefunden, wie ich das komplette Airbagsystem deaktivieren kann, ohne die Strassenzulassung dafür opfern zu müssen.

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Auf dem Bild zu sehen sind der Fahrer- und Beifahrer-Airbag, die Kopfairbags (links und rechts) sowie das Airbag-Steuergerät. In den Sitzen befinden sich ebenfalls noch Airbags, die aber auf dem Bild nicht zu sehen sind.

Es gibt mehrere Wege, die zum Ziel führen. An welcher Weggabelung wie abgebogen werden muss, ist durch einige externe Faktoren vorgegeben. Anbei die zwei wichtigsten:

  • Alter des Fahrzeugs (ab einem gewissen Jahrgang gelten verschärfte Vorschriften bzgl. Insassenschutz)
  • Auslegung der Rechtsvorschriften durch den Inhaber der Typengenehmigung (in meinem Fall die BMW Schweiz AG)

Variante 1: Der einfachste Weg ist es, eine Bestätigung des Inhabers der Typengenehmigung einzuholen. Für die Deaktivierung des Airbagsystems verlangt das Strassenverkehrsamt [STVA] eine Bestätigung des Inhabers der Typengenehmigung, dass die in der Schweiz geltenden gesetzlichen Mindestanforderungen (gemäss Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]) eingehalten sind, auch wenn das Airbagsystem deaktiviert wurde (gemäss meinen Nachforschungen bezieht sich dies auf Artikel 72, VTS). Das Formular kann auf der Seite des STVAs heruntergeladen werden und muss zudem von einem automobiltechnischen Fachbetrieb sowie dem Fahrzeuginhaber unterschrieben werden. Das Problem ist jedoch, dass dies die BMW Schweiz AG nicht unterzeichnet. Bei meinem damaligen VW Golf VR6 hat dies die AMAG Schweiz AG anstandslos unterschrieben. Somit führt dieser Weg im vorliegenden Beispiel in eine Sackgasse.

Variante 2: Bestätigung einer vom Bundesamt für Strassen [ASTRA] zugelassenen Prüfbehörde, dass der Insassenschutz trotz Deaktivierung des Airbagsystems weiterhin gegeben ist. Es gibt in der Schweiz zwei anerkannte Prüfstellen:

  • Kraftfahrzeugtechnisches Prüf- und Ingenieurzentrum [FAKT]
  • Dynamic Test Center AG [DTC]

Beim FAKT kann dieser Umbau nicht geprüft werden, da die Geschäftsleitung der FAKT vor Jahren entschieden hat, dass keine Änderungen geprüft werden, die der Inhaber der Typengenehmigung kategorisch ablehnt. Beim DTC in Vauffelin ist dies hingegen möglich. Dabei sind die Anforderungen an den Umbau je nach Alter des Fahrzeugs unterschiedlich. Bei Fahrzeugen, die nicht den verschärften Vorschriften bzgl. Insassenschutz unterliegen, kann die Deaktivierung des Airbagsystems ohne grosse Änderungen am Fahrzeuginterior geprüft werden. Es reicht ein Einbau eines neuen Gurtsystems (4- oder 6-Punkt-Gurte) und den dazu passenden Sitzen. Da die 1. Inverkehrsetzung meines Fahrzeugs nach 2007 war und somit den verschärften Vorschriften bzgl. Insassenschutz unterliegt, ist dies in meinem Fall ebenfalls kein gangbarer Weg. Damit das DTC einen Prüfbericht erstellt, der Bestätigt, dass der Insassenschutz trotz Deaktivierung des Airbagsystems gegeben ist, müssen die folgenden Umbauten erfolgen:

  • Einbau von Schalensitzen
  • 6-Punkt-Gurte mit ECE-Genehmigung (z.B. Schroth Profi III)
  • Sicherheitszelle mit Flankenschutz

Somit kann ich auf diesem Weg die Strassenzulassung behalten und das Fahrzeug mit dem Prüfbericht des DTCs beim STVA vorführen und die Änderungen im Fahrzeugausweis eintragen lassen.


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