Ausbau Lüftungseinheit

Zusätzlich zum Ausbau der Klimaanlage (siehe dazu Beitrag ‚Ausbau Klimaanlage und -kompressor‘) habe ich für die weitere Reduktion des Gewichts auf der Vorderachse die komplette Lüftungseinheit ausgebaut. Der Artikel 81 der VTS stellte mich dabei vor eine Herausforderung, da dieser Artikel eine Vorrichtung für das Defrosten der Frontscheibe vorsieht:

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS], Art. 81, Absatz 3: In geschlossenen Führerkabinen muss eine Vorrichtung (Defroster, Ventilation) das Beschlagen oder Vereisen der Windschutzscheibe während der Fahrt mindestens im Wirkungsbereich der Scheibenwischer verhindern.

Da bis anhin die Lüftungseinheit das Vereisen der Windschutzscheibe verhinderte, musste ich eine alternative Lösung finden. Meine Idee war es, eine elektrisch beheizbare Windschutzscheibe als Defroster und somit als Ersatz für die Lüftungseinheit zu verbauen. Bei der Rücksprache mit dem technischen Dienst des Strassenverkehrsamts wurde mir bestätigt, dass eine elektrisch beheizbare Windschutzscheibe als Defroster gemäss Art. 81 der VTS gilt und dass in Kombination  mit dem Einbau einer solchen Scheibe die komplette Lüftungseinheit entfernt werden kann. Die Suche nach einer elektrisch beheizbaren Windschutzscheibe hat mich zur Firma Classic-Autoglas gebracht, die eine solche Scheibe für mein Fahrzeug anfertigen lies. Bei dieser Gelegenheit habe ich auch gleich alle Kabel der Lüftungseinheit entfernt. Die zwei Öffnungen zwischen der Fahrgastzelle und dem Motorraum (Öffnung zur Durchführung der Kühlwasserschläuche für den Wärmetauscher und der Klimaleitungen für den Verdampfer sowie eine Öffnung für die Frischluftzufuhr) habe ich mit Plastikplatten verschlossen.

In Kombination mit dem Ausbau der Klimaanlage und des Klimakompressors konnte eine Gewichtsreduktion von 26.5 kg realisiert werden.

Anbei einige Impressionen des Ausbaus:

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Essentiell war es bei der Suche nach einer passenden Windschutzscheibe darauf zu achten, dass die ECE-Richlinie „43 R“ weiterhin eingehalten wird.

Die Kombination „43 R“ findet sich auf jeder neu produzierten Scheibe, die für den europäischen Raum vorgesehen ist. Alle europaweit gültigen Vorschriften und Regelungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union, in der „Regelung Nr. 43 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge“ präzise vorgegeben.

Diese Vorschrift definiert z.B. die verschiedenen Glastypen, wo diese eingesetzt werden dürfen und wie dieses Fahrzeugglas zu prüfen ist.

Die von Classic-Autoglas vertriebenen Scheiben entsprechen der ECE-Richtlinie „43 R“ und weisen – aufgrund des Produktions-Standorts – den Ländercode „E1“ auf (Schweiz = E14).

Im Rahmen der ECE Richtline Nr. 43 ist ebenfalls definiert, dass jede Scheibe im Scheibenstempel mit einem Kreis zu versehen ist, in dessen Inneren sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat. Die Länder-Codes selbst wurden von der „United Nations Economic Comission f0r Europe“ (UNECE) vergeben.


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